Duldungspflicht des Mieters: Konkrete Angaben zu Modernisierungsmaßnahmen sind erforderlich
Wie Vermieter bei Modernisierungsmaßnahmen nicht vorgehen sollten, zeigt dieser Fall.
Wie Vermieter bei Modernisierungsmaßnahmen nicht vorgehen sollten, zeigt dieser Fall.
Befristete Mietverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Wird das vergessen, ist ein böses Erwachen oftmals vorprogrammiert.
Darf ein Mieter seine Miete mindern, wenn in der Nachbarschaft ein Bolzplatz entsteht?
Viele Vermieter und Mieter wissen nicht, dass der Vermieter für die Kündigung eines Mietverhältnisses keinen Grund benötigt, sofern es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem er selbst wohnt. Der Mieter steht in einem solchen Fall also ohne Kündigungsschutz da.
Es gibt eine aktuelle Änderung der Rechtsprechung bei der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Mietverträgen. Ein wichtiges Urteil!
Die unbefugte Überlassung der Mieträume an einen Dritten berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen oder aber zumindest zur ordentlichen Kündigung. Fraglich ist, ob das auch dann gilt, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung hat, diese jedoch nicht einholt oder die Stellungnahme des Vermieters nicht abwartet.
Wenn die Miete über Monate hinweg ausbleibt und der Mieter auch auf Mahnschreiben nicht reagiert, neigen Vermieter oftmals dazu, zur Selbstjustiz überzugehen: Es werden kurzerhand die Schlösser ausgetauscht und die Einrichtungsgegenstände des Mieters entfernt. Diese Reaktion ist grundsätzlich durchaus verständlich.
Im Gegensatz zur Wohnraummiete können Gewerberaummietverhältnisse grundsätzlich beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen oder aber vertraglichen Fristen ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. Dies gilt ohne weiteres aber nur dann, wenn nicht von einem Ausschluss dieses Kündigungsrechts durch eine Befristungsabrede ausgegangen werden muss.
Der Vertrag ist das zentrale Regelwerk eines jeden Mietverhältnisses. Mit ihm werden die Weichen für meist jahrelange rechtliche Verpflichtungen gestellt und die Grundlagen für die Entscheidung zahlreicher möglicher Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien gelegt. Die lange Bindungsdauer und die daraus resultierende – auch wirtschaftliche – Bedeutung des Vertragsverhältnisses für beide Parteien sollte eigentlich Grund genug sein, bei den Vertragsverhandlungen besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Für die Wohnraummiete regelt § 551 BGB, dass die Mietsicherheit höchstens das 3-fache der auf einen Monat entfallenden Nettomiete betragen darf. Für die Gewerberaummiete existiert demgegenüber keine ausdrückliche Bestimmung über die höhenmäßige Begrenzung der Mietsicherheit. Offen ist deshalb, ob man dort – insbesondere formularvertraglich – eine höhere Kaution vereinbaren kann.
Dr. Hölzl & Bauer
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