Die zu zahlende Werklohnvergütung wird fällig mit der Abnahme des Werks. Beim VOB-Vertrag ist sodann weitere Fälligkeitsvoraussetzung die Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung und die Rechnungsprüfung bzw. der Ablauf der Zweimonatsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B. Zum Zwecke der Prüfbarkeit sind insbesondere die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege, sprich Aufmaße beizufügen.
Umstritten ist seit jeher, ob auch bei einem BGB-Bauvertrag die Fälligkeit des Werklohns von der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung abhängig ist.