Arzthaftungsrechtliche Ansprüche setzen voraus, dass dem Arzt entweder ein Behandlungsfehler im weiteren Sinne oder ein Aufklärungsfehler unterlaufen ist. Will ein Patient wegen eines Behandlungsfehlers Schadensersatz beanspruchen, muss er also darlegen, dass dem Arzt ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterlaufen ist und dieser Fehler einen Schaden verursacht hat. Der Patient steht hier vor einem zweifachen Dilemma: Zum einen ist sein Vertrauen in die Tätigkeit des behandelnden Arztes gestört, zum anderen ist er auf medizinisches Know-how angewiesen, um den Behandlungsfehlervorwurf untermauern zu können. Das ist oft genug nur schwer möglich.